BMEL-Entwurf der Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen wird Forderungen von Bundestag und Bundesrat für mehr Agroforstwirtschaft in Deutschland nicht gerecht

BMEL-Entwurf der Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen wird Forderungen von Bundestag und Bundesrat für mehr Agroforstwirtschaft in Deutschland nicht gerecht

Die Agroforstwirtschaft als multifunktionale Form der Landnutzung trägt auf landwirtschaftlich genutzten Flächen u.a. zu einer verbesserten Klimaanpassung, zu mehr Klima-, Boden- und Wasserschutz sowie zu einer Erhöhung der Lebensraumvielfalt bei.

Daher soll die agroforstliche Bewirtschaftung als wichtige Lösungsoption zur Bewältigung der vielfältigen Herausforderungen in der Landwirtschaft künftig auch in Deutschland unterstützt und im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) gefördert werden. Dies wurde unlängst sowohl im Bundestag (Drucksache 19/24389, Beschluss am 13.01.2021) als auch im Bundesrat (Drucksache 420/21, Beschluss am 25.06.2021) beschlossen.

Vor diesem Hintergrund ist es nur folgerichtig, dass zumindest die „Beibehaltung einer agroforstlichen Bewirtschaftungsweise auf Ackerland oder Dauergrünland“ als Maßnahme der Öko-Regelungen in den Entwurf der GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV) gelistet wurde. Denn gerade die Öko-Regelungen sollen in der künftigen Ausgestaltung der GAP zu einer Entschärfung der ökologischen Probleme im Landwirtschaftssektor beitragen.

Die seit Langem geforderte und nun geplante Einbindung der Agroforstwirtschaft in das Agrarförderrecht ist also sehr begrüßenswert. Umso enttäuschender sind die hierfür vom Bundesministerium für Landwirtschaft und Ernährung (BMEL) vorgesehenen Rahmenbedingungen, die nun mit dem Entwurf der GAPDZV vorgelegt wurden.

Wenn das seitens der Politik mehrfach bekundete Bestreben nach mehr Agroforstwirtschaft in Deutschland tatsächlich ernst gemeint ist, bedarf es rechtlicher Rahmenbedingungen, die in der landwirtschaftlichen Praxis eine hohe Akzeptanz für Agroforstsysteme schaffen. Hierzu gehört einerseits, dass den Landwirtschaftsbetrieben bei der Gestaltung von Agroforstflächen eine hohe Flexibilität ermöglicht wird und andererseits, dass komplexere und auf Langfristigkeit angelegte Anbaumethoden wie die Agroforstwirtschaft förderrechtlich nicht schlechter gestellt werden als kurzfristig wirkende und deutlich einfacher umzusetzende Maßnahmen. Beiden Aspekten wird durch die Entwurfsfassung der GAPDZV nicht bzw. nur unzureichend Rechnung getragen. Der Deutsche Fachverband für Agroforstwirtschaft (DeFAF) e.V. sieht daher mit Blick auf diese Verordnung erheblichen Nachbesserungsbedarf!

Dies gilt insbesondere mit Blick auf den Einheitsbetrag von 60 € pro Hektar Gehölzfläche, was bei einem üblichen Gehölzflächenanteil von 10 % gerade einmal 6 € pro Hektar Agroforstsystemfläche entspricht. Ein solcher Betrag fördert weder eine hohe Akzeptanz unter den Landwirtinnen und Landwirten für multifunktionale Landnutzungsformen noch deckt er annähernd die Kosten für die Bewirtschaftung von Agroforstsystemen einschließlich des Gewinnverlustes in den ersten fünf Jahren, was in besonderem Maße für Systeme mit verschiedenen Baumarten und hoher Strukturdiversität zutrifft.

Der DeFAF e.V. fordert in seiner Stellungnahme zum BMEL-Entwurf der GAP-Direktzahlungen-Verordnung deshalb eine deutliche Anhebung des Einheitsbetrages auf durchschnittlich mindestens 850 € pro Hektar Gehölzfläche bei gleichzeitiger Reduzierung der Zielflächengröße von 200.000 ha Agroforstgehölzfläche auf eine realistische Größe von 15.000 ha. Hierdurch könnten Kosten und Gewinnverlust bei der Bewirtschaftung von Agroforstgehölzflächen ausgeglichen und die Akzeptanz für diese Maßnahme deutlich erhöht werden, ohne dass die für diese Öko-Regelung bereitgestellten Gesamtfördermittel erhöht werden müssten.

Die Forderung nach einer Erhöhung des Förderbetrages für Agroforstsysteme wird jedoch nicht nur durch den DeFAF e.V., sondern durch ein breites Verbändespektrum (sowohl Vertretungen des Berufsstandes als auch Umweltverbände) erhoben, was einmal mehr das große gesellschaftliche Interesse an der Agroforstwirtschaft deutlich macht.

Neben einer deutlichen Erhöhung der Förderbeträge gibt es weiteren, dringenden Anpassungsbedarf, auf die der DeFAF e.V. in seiner Stellungnahme detailliert eingeht. Beispielsweise sind die Formulierungen in der GAP-Direktzahlungen-Verordnung so zu wählen, dass eine rechtssichere Anlage und Bewirtschaftung von Agroforstsystemen auch ohne Inanspruchnahme einer Förderung als Öko-Regelung möglich ist. Ferner ist eindeutig klarzustellen, dass die die Nutzung der Agroforstgehölze nicht auf Energie- und Wertholz beschränkt ist.

Gerade die mögliche Vielfalt an Agroforstprodukten ist für die betriebsspezifische Zielsetzung bei der Bewirtschaftung eines Agroforstsystems ein wichtiger Erfolgsfaktor und trägt nicht zuletzt auch zu einer großen Vielfalt an unterschiedlichen Agroforstflächen bei. Auch eine Rückumwandlungs- und Veränderungsoption für Agroforstgehölzflächen ist in der Verordnung klar zu benennen und damit rechtlich sicherzustellen.

Nur durch die Anpassung des Entwurfs der GAP-Direktzahlungen-Verordnung im Sinne von höheren Fördersätzen, einer fördermittelunabhängigen Rechtssicherheit sowie einer größeren Flexibilität bei der Flächengestaltung und -bewirtschaftung wird sich die Zahl an Agroforstsystemen in Deutschland deutlich erhöhen. Dies wiederum ist die Voraussetzung dafür, dass agroforstliche Umweltleistungen verstärkt bereitgestellt – und damit auch die Erreichung der diesbezüglich von Bundestag und Bundesrat geäußerten Ziele – sichergestellt werden können.

Kontakt
Deutscher Fachverband für Agroforstwirtschaft (DeFAF)
Julia Günzel – Öffentlichkeitsarbeit
Mobil: 0173 8138715
E-Mail: pr@defaf.de
https://www.defaf.de